RS OGH 1966/5/26 1Ob68/66

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Veröffentlicht am 26.05.1966
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Norm

ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Das Fehlen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der in ein Kinderheim aufgenommenen Person und dem Eigentümer des Kinderheimes schließt dessen Haftung nach § 1313 a ABGB für ein schuldhaftes Verhalten eines angestellten nicht aus, weil der Eigentümer des Kinderheims eine Verpflichtung übernommen hat, die einer privatrechtlichen gleichkommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 68/66
    Entscheidungstext OGH 26.05.1966 1 Ob 68/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028860

Dokumentnummer

JJR_19660526_OGH0002_0010OB00068_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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