Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Das Fehlen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der in ein Kinderheim aufgenommenen Person und dem Eigentümer des Kinderheimes schließt dessen Haftung nach § 1313 a ABGB für ein schuldhaftes Verhalten eines angestellten nicht aus, weil der Eigentümer des Kinderheims eine Verpflichtung übernommen hat, die einer privatrechtlichen gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028860Dokumentnummer
JJR_19660526_OGH0002_0010OB00068_6600000_001