RS OGH 1966/6/7 8Ob154/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1966
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Norm

ABGB §181
AußStrG §259

Rechtssatz

Hat bei einer Inkognitoadoption der bestellte Kollisionskurator bereits dem Adoptionsvertrag zugestimmt, dann ist diese Zustimmung durch den ehelichen Vater nicht zu erneuern, wenn er nachträglich Namen und Wohnort der Annehmenden erfahren hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008603

Dokumentnummer

JJR_19660607_OGH0002_0080OB00154_6600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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