RS OGH 1966/6/8 5Ob128/66, 3Ob14/87, 5Ob18/09x, 5Ob36/14a

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Veröffentlicht am 08.06.1966
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Norm

GBG §61 B1

Rechtssatz

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles davon bewirkt zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber sein Eigentumsrecht selbst lässt sie unberührt. Dieses geht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des späteren Erwerbers verloren, da dessen Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die Rückdatierung des Ranges der Einverleibung auf den Zeitpunkt der Anmerkung des Rangvorbehaltes nicht auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen wird (vgl Klang Kommentar 2.Auflage II S 379, 380, Bartsch, Das österreichische Allg GBG S 483; Ehrenzweig, Sachenrecht 1957,273). Daher beeinträchtigt die Anmerkung der Teilungsklage die Rechte des Erwerbers eines Anteiles einer Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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