Norm
ABGB §521 BRechtssatz
Überlassung einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer an einen anderen auf Lebensdauer gegen Bezahlung aller mit dem Wohnungseigentum und de Erhaltung der Wohnung verbundenen Auslagen ( einschließlich der Tilgungsraten ) ist Miete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015044Dokumentnummer
JJR_19660608_OGH0002_0060OB00195_6600000_001