RS OGH 1966/6/15 9Nds306/66

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Veröffentlicht am 15.06.1966
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Norm

StPO §56 Abs2

Rechtssatz

Für die auf Grund der §§ 51 Abs 2 und 56 Abs 1 StPO gegebene Zuständigkeit ist das Zusammentreffen mit einer Straftat ohne Bedeutung, die zwar zunächst im Sinne des § 56 Abs 2 StPO die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung zu begründen schien, sich aber nach dem späteren Stand des Strafverfahrens nicht mehr als solche ansehen läßt.

Entscheidungstexte

  • 9 Nds 306/66
    Entscheidungstext OGH 15.06.1966 9 Nds 306/66
    Veröff: SSt XXXVII/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096927

Dokumentnummer

JJR_19660615_OGH0002_009NDS00306_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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