Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Der Nebensatz dieser Gesetzesstelle "..... soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt" ist nicht nur auf die Vereinbarung einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit zu beziehen, sondern räumt den Parteien darüber hinaus eine weitgehende Dispositionsbefugnis bei der Regelung der Beschlußfassung der Gesellschaft ein. Verweigerung der Eintragung unter Mißachtung der im Gesetz ausdrücklich verankerten Vertragsfreiheit ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0087563Dokumentnummer
JJR_19660616_OGH0002_0010OB00141_6600000_001