Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Eine Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO ist nur wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zulässig.Eine Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist nur wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040138Dokumentnummer
JJR_19660616_OGH0002_0050OB00168_6600000_001