Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Steht einem Mieter auf Grund des Mietvertrages das Recht zu, die Auffahrtsrampe zu einem Lagerhaus mitzubenützen, so ergibt sich, wenn der Umfang dieses Benützungsrechtes im Mietvertrag nicht näher bestimmt ist, einerseits aus dem Zweck einer Rampe zu einem Lagerhaus, daß sie nicht einer längeren Lagerung von Gütern zu dienen hat, und andererseits aus der Tatsache des bloßen Mitbenützungsrechtes, daß die anderen Mitbenützer in der Benützung der Rampe nicht wesentlich gehindert werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024941Dokumentnummer
JJR_19660621_OGH0002_0080OB00168_6600000_002