Norm
StPO §342Rechtssatz
Die Nichtanführung der von den Geschwornen infolge Bejahung der Hauptfrage unbeantwortet gelassenen Eventualfragen verstößt zwar gegen den § 342 StPO, bildet aber keinen Nichtigkeitsgrund nach der Z 4 des § 345 StPO.Die Nichtanführung der von den Geschwornen infolge Bejahung der Hauptfrage unbeantwortet gelassenen Eventualfragen verstößt zwar gegen den Paragraph 342, StPO, bildet aber keinen Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 4, des Paragraph 345, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0101340Dokumentnummer
JJR_19660621_OGH0002_0100OS00086_6600000_001