Rechtssatz
Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. Paragraph 515, ZPO ist daher nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025