Norm
AngG §23 Abs3 IIIRechtssatz
Unternehmen im Sinne des § 23 Abs 3 AngG ist jede der Übertragung zugängliche Erwerbsorganisation, daher auch eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.Unternehmen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, AngG ist jede der Übertragung zugängliche Erwerbsorganisation, daher auch eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unternehmensdefinition, Anwaltskanzlei, Angestellte, Abfertigung, Unternehmensübertragung, Zahlungspflicht, Übernahme, VertragsübernahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028402Im RIS seit
21.06.1966Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026