Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Das vom Täter in Aussicht gestellte Verhalten braucht keine strafbare Handlung zu sein. Als "Verletzung" der im § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) angeführten Rechtsgüter erscheinen auch solche Beeinträchtigungen derselben, die an sich nicht pönalisiert sind.Das vom Täter in Aussicht gestellte Verhalten braucht keine strafbare Handlung zu sein. Als "Verletzung" der im Paragraph 98, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) angeführten Rechtsgüter erscheinen auch solche Beeinträchtigungen derselben, die an sich nicht pönalisiert sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0092955Dokumentnummer
JJR_19660628_OGH0002_0090OS00149_6500000_001