Norm
ABGB §509Rechtssatz
In Fällen, in denen nicht der Eigentümer den Zuwachs geschaffen hat, ist die Frage, ob der Zuwachs künstlich oder natürlich entstanden ist, belanglos. Die Fruchtnießung beschränkt sich im Falle eines künstlichen Zuwachses nicht nur auf die zur Zeit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes vorhanden gewesene Sache. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, fallen die Erträgnisse neuer Anlagen auf der dienenden Liegenschaft, die mit Zustimmung des Eigentümers errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu ( Ehrenzweig, Sachenrecht, 2. Aufl, § 252, S 358, Klang, Kom, 2. Aufl, zu § 511 ABGB, S 589, bei Anm 23 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015362Dokumentnummer
JJR_19660628_OGH0002_0080OB00164_6600000_001