Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 918 - 921 ABGB sind einschränkend dahin auszulegen, daß die Verzögerung und Vereitlung von Nebenpflichten durch die Vorschriften, nach denen die Verzögerung oder Vereitlung der Erfüllung den Gläubiger stets zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt, nicht getroffen wird (unter Heranziehung der Lehre Gschnitzer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018293Dokumentnummer
JJR_19660630_OGH0002_0010OB00172_6600000_001