Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Ein zum vorläufigen Beistand bestellter Rechtsanwalt kann Vertretungskosten aus Prozessen, die er für den zu Entmündigenden führte, nicht vom Antragsteller im Sinne des § 60 Abs 2 EntmO ersetzt verlangen.Ein zum vorläufigen Beistand bestellter Rechtsanwalt kann Vertretungskosten aus Prozessen, die er für den zu Entmündigenden führte, nicht vom Antragsteller im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, EntmO ersetzt verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0023580Dokumentnummer
JJR_19660630_OGH0002_0010OB00150_6600000_001