RS OGH 1966/7/5 8Ob135/66

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Veröffentlicht am 05.07.1966
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Norm

ABGB §1356

Rechtssatz

Der Schadlosbürge (Ausfallsbürge) kann nicht schon belangt werden, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, sondern erst dann, wenn überdies feststeht, daß der Gläubiger infolge Versagens der sonstigen Sicherheiten einen Verlust erleidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032284

Dokumentnummer

JJR_19660705_OGH0002_0080OB00135_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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