Norm
ABGB §1356Rechtssatz
Der Schadlosbürge (Ausfallsbürge) kann nicht schon belangt werden, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, sondern erst dann, wenn überdies feststeht, daß der Gläubiger infolge Versagens der sonstigen Sicherheiten einen Verlust erleidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032284Dokumentnummer
JJR_19660705_OGH0002_0080OB00135_6600000_001