TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/19 99/11/0242

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Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;
StGB §176 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 und § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29. Oktober 1998, Zl. 6/751- 3824/12-98, insofern stattgegeben, als die am 3. Juli 1996 erteilte Lenkerberechtigung der Gruppe B (Nummer 9619353) gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend, und zwar ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 21. März 1997 bis 30. Oktober 1997, entzogen wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage über eine von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 3. Juli 1996 erteilte Lenkerberechtigung (Probezeit bis 3. Juli 1998).

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Oktober 1996 gegen 19:50 Uhr "von Hallein bis Golling dadurch", dass er über eine Strecke von circa sieben Kilometer die falsche Richtungsfahrbahn der Tauernautobahn A 10 benutzt habe, mithin anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen, eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen bzw. für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt und hiedurch das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB begangen. Er werde hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, gemäß § 43 Abs. 1 StGB werde jedoch die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, dessen Strafregisterauskunft keine Verurteilungen aufweise, sei am 30. Oktober 1996 mit seinem dem Kennzeichen nach angegebenen PKW von Zell am See in Richtung Salzburg Stadt abgefahren, um in der Stadt ein Essen einzunehmen. Er sei gegen 19:50 Uhr auf der Tauernautobahn (A 10) in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Dunkelheit und dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht, die Fahrbahn sei jedoch trocken gewesen. Etwa auf der Höhe der Autobahnbeschilderung "Ausfahrt Hallein 5 km" habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ganz nach rechts auf den Pannenstreifen gelenkt und ohne erkennbaren Grund seinen Wagen gewendet, nachdem er sich vergewissert hätte, dass kein weiteres Fahrzeug nachfolge. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er eine Autobahn benutze und nicht in die entgegengesetzte Fahrtrichtung einer Autobahnrichtungsfahrbahn fahren dürfe, habe er die Tauernautobahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung als so genannter "Geisterfahrer" benützt und sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 100 Kilometer pro Stunde je nach dem, ob Gegenverkehr auch auf der Überholspur geherrscht habe oder nicht, sich rechts haltend in Richtung Golling zurückgefahren. Es sei ihm klar gewesen, dass er in die "falsche" Richtung unterwegs gewesen sei, zumal ihm die entgegenkommenden Fahrzeuge aufgefallen seien, deren Lenker ständig die Lichthupe und auch die akustische Hupe betätigt hätten. Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens habe er jedoch keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug erneut zu wenden und die Autobahn in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu benützen. So habe er seine Fahrt entgegen der Fahrtrichtung fortgesetzt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den entgegenkommenden Fahrzeuglenkern immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die falsche Richtungsfahrbahn benutze. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt und auch nicht versucht, sein Fahrzeug ganz links (in seiner Fahrtrichtung gesehen) anzuhalten. Auch sei es ihm in Folge des starken Verkehrsaufkommens nicht möglich gewesen, die Autobahnausfahrt "Kuchl" als Abfahrt zu benutzen. Schon bald danach sei ihm ein namentlich genannter Zeuge mit dessen PKW entgegengekommen, der einen Unfall mit dem Beschwerdeführer in letzter Sekunde nur dadurch habe vermeiden können, dass er sein Fahrzeug stark abgebremst und auf den rechten Fahrstreifen und unmittelbar vor einen PKW diesen "schneidend" gelenkt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug einen Sattelschlepper habe überholen wollen und daher ordnungsgemäß den linken, für Überholvorgänge vorgesehenen Fahrtstreifen benutzt habe. Die Lenkerin dieses überholenden Fahrzeuges, die Zeugin M., habe nur mit Mühe ihr Fahrzeug zwischen dem LKW und dem PKW des Beschwerdeführers durchmanövrieren können, sodass es zu keiner Kollision dieser Fahrzeuge gekommen sei. Das Fahrzeug der M. sei jedoch durch dieses Fahrmanöver ins Schleudern geraten, wobei es vermutlich noch den Reifen des überholten LKW berührt habe. Anschließend sei das Fahrzeug gegen die Mittelleitschiene geschleudert, umgekippt und auf der Beifahrerseite zwischen dem ersten und zweiten Fahrstreifen zum Liegen gekommen. Der Beschwerdeführer, der den Unfall nicht bemerkt haben wolle, obwohl er in den Rückspiegel geblickt habe, habe seine Fahrt auf der falschen Richtungsfahrbahn bis zur Autobahnraststation Golling fortgesetzt und so etwa sieben Kilometer bei dauerndem Gegenverkehr zurückgelegt. Er habe fortwährend während der Zeit seiner Geisterfahrt ein Lichtermeer von entgegenkommenden Fahrzeugen in geringen Abständen hintereinander ihm entgegenkommen gesehen. An der Raststation habe er sein Fahrzeug auftanken lassen und sei schließlich, (nunmehr) die vorgeschrieben Fahrtrichtung benutzend, auf der Autobahn in Richtung Zell am See gefahren, obwohl er an der Raststation noch ein Einsatzfahrzeug der Autobahngendarmerie bemerkt habe, welches "einsatzmäßig unterwegs" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See entzog dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 21. März 1997 gemäß § 73 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B (Spruchpunkt I) und sprach gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 aus, dass für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe (Spruchpunkt II). Die Zustellung dieses Mandatsbescheides erfolgte am 21. März 1997. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 1996 gegen 19:50 Uhr einen nach dem Kennzeichen angegebenen PKW auf der A 10 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er auf Höhe der Autobahnbeschilderung "Hallein 5 km" seinen Wagen gewendet habe und in entgegengesetzter Richtung auf der Richtungsfahrbahn Salzburg weitergefahren sei, wobei er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er sich auf der Autobahn befinde, dass er der Fahrtrichtung entgegengesetzt fahre "und dass die Hup- und Lichtsignale entgegenkommender Lenker Grund für sein Fehlverhalten seien". Er habe ein Überholmanöver der M. bei Streckenkilometer 19,827 wahrgenommen und sein Fahrzeug nach rechts (in seine Fahrtrichtung gesehen) gelenkt. Zwischen den Fahrzeugen der M. und des Beschwerdeführers habe keine Berührung stattgefunden. Durch das von M. durchgeführte Brems- und Ausweichmanöver sei der von ihr gelenkte PKW gegen die Reifen des von ihr überholten LKW sowie gegen die linke Leitschiene geraten. Dadurch sei das von ihr gelenkte Fahrzeug umgekippt und auf der Beifahrerseite zu liegen gekommen. Bei diesem Verkehrsunfall habe M. leichte Verletzungen erlitten. Nach dem Verkehrsunfall habe der Beschwerdeführer seine Fahrt weiterhin der Fahrtrichtung entgegengesetzt, ohne sich über einen allfällig eingetretenen nachteiligen Erfolg seiner Handlung zu überzeugen, bis zur Tankstelle Golling fortgesetzt, wo er nach Betanken seines Fahrzeuges die Richtungsfahrbahn Salzburg verlassen und auf der korrekten Seite die Auffahrt Richtung Graz-Villach benützt habe, um seine Fahrt nach Zell am See fortzusetzen. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinn des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sei und seine Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Gefahr für sich selbst und andere Straßenbenützer darstelle. Die besondere Rücksichtslosigkeit und die Schaffung von besonders gefährlichen Verhältnissen für eine große Anzahl von Menschen (der Beschwerdeführer sei durch das Landesgericht Salzburg vom 19. März 1997 "wegen § 176 StGB" verurteilt worden) erforderten es, dass der Beschwerdeführer "radikal aus dem Verkehrsgeschehen zu entfernen" sei, weshalb die Entziehungsmaßnahme auf § 73 KFG 1967 zu stützen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit Urteil vom 25. November 1997 verwarf der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers und gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge, schaltete die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB aus dem angefochtenen Strafausspruch aus und sah gemäß § 43a Abs. 3 StGB lediglich einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Der Beschwerdeführer wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Begründend wurde u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Fahrmanöver eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und deren Eigentum vorsätzlich herbeigeführt. Trotz Wahrnehmung des von ihm verursachten Verkehrsunfalls habe er nicht angehalten, keine Hilfe geleistet und sich auch später nicht bei den Sicherheitsbehörden freiwillig gemeldet. Die Art der Tat, der hohe Grad der Schuld des Täters und sein Verhalten nach der Tat rechtfertigten somit nicht die Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werden, um ihn von weiteren, insbesondere gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

In Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers entzog die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 29. Oktober 1998 dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B (Spruchpunkt I) und sprach aus, dass für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Erstbescheides, das ist ab dem 21. März 1997, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe (Spruchpunkt II). Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 30. Jänner 1996 (richtig laut Aktenlage: 3. Juli 1996) die Lenkerberechtigung für die Gruppe B erteilt worden. Seine Vorstrafenkarte, datiert vom 20. März 1997, weise keine Vormerkung auf. Am 30. Oktober 1996 habe M. gegen 19:50 Uhr einen näher bezeichneten PKW auf der A 10 von Golling kommend in Richtung Hallein gelenkt und bei Streckenkilometer 19,827 einen LKW überholt, als ihr auf dem Überholstreifen ein Fahrzeug entgegengekommen sei. Durch das von M. durchgeführte Brems- und Ausweichmanöver sei der von ihr gelenkte PKW gegen den Reifen des LKWs sowie gegen die linke Leitschiene geschleudert worden. Dadurch sei das von M. gelenkte Fahrzeug umgekippt und auf der Beifahrerseite zu liegen gekommen. M. habe bei dem Verkehrsunfall leichte Verletzungen erlitten. Zur gleichen Zeit habe der Beschwerdeführer seinen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW (ZE-238 AA) auf der A 10 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er auf der Höhe der Autobahnbeschilderung "Hallein 5 km" seinen Wagen gewendet habe und in entgegengesetzter Richtung auf der Richtungsfahrbahn Salzburg weitergefahren sei, wobei er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er sich auf der Autobahn befinde, dass er in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahre "und dass die Hup- und Lichtsignale entgegenkommender Lenker Grund für sein Fehlverhalten seien". Er habe das Überholmanöver der M. wahrgenommen und sein Fahrzeug nach rechts (in seine Fahrtrichtung gesehen) gelenkt. Zwischen den Fahrzeugen der M. und des Beschwerdeführers habe keine Berührung stattgefunden. Nach dem Verkehrsunfall habe der Beschwerdeführer seine Fahrt weiterhin in entgegengesetzter Fahrtrichtung fortgesetzt, bis zur Tankstelle Golling, ohne sich über einen allfällig eingetretenen nachteiligen Erfolg seiner Handlung zu überzeugen, wo er nach Betanken seines Fahrzeuges die Richtungsfahrbahn Salzburg verlassen und auf der korrekten Seite die Auffahrt Richtung Graz Villach benützt habe, um seine Fahrt nach Zell am See fortzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. vorliege. Diese Anlasstat sei entsprechend den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 einer entsprechenden Wertung zu unterziehen gewesen, wobei sowohl die Tatsache der "Gemeingefährdung" als auch der Umstand der vorsätzlichen Begehungsweise zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht falle. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinn des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sei und seine Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Gefahr für sich selbst und andere Straßenbenützer darstelle. Die besondere Rücksichtslosigkeit und die Schaffung von besonderes gefährlichen Verhältnissen für eine große Anzahl von Menschen (hingewiesen wird auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 1997) erforderten es, dass der Beschwerdeführer "radikal aus dem Verkehrsgeschehen zu entfernen" sei, weshalb die Entziehungsmaßnahme auf § 73 KFG 1967 zu stützen gewesen sei. Da insgesamt auch der Oberste Gerichtshof von einer vorsätzlichen Gemeingefährdung ausgegangen sei, könne die Wertung der Anlasstat, die Festsetzung der Dauer der Verbotszeit sowie die Art der Entziehungsmaßnahme nicht anders ausfallen, als dies bereits im Erstbescheid (gemeint: im Mandatsbescheid) geschehen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unbestritten, dass er eine "Geisterfahrt" durchgeführt habe, und zwar über eine Wegstrecke von sieben bis zehn Kilometern. Anlass für diese "Geisterfahrt" sei eine offensichtliche Kurzschlusshandlung eines nicht verkehrserprobten Straßenverkehrsteilnehmers gewesen, welcher seine Handlung als Blackout bezeichne. Als er sein Fahrzeug gewendet habe, habe er beabsichtigt, unverzüglich darauf wieder umzudrehen, um in der richtigen Fahrtrichtung seine Fahrt fortzusetzen. Dies sei jedoch auf Grund des Verkehrsaufkommens nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei er über eine Länge von einigen Kilometern gegen die Fahrtrichtung gefahren, wobei ihm ein Wenden wegen des ständigen Verkehrs nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe nicht wahrgenommen, dass sich durch seine "Geisterfahrt" ein Verkehrsunfall ereignet habe.

Mit Schreiben vom 18. November 1998 legte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Führerscheinentzugsakt mit dem Ersuchen um Berufungsentscheidung dem Amt der Salzburger Landesregierung vor.

Mit Schreiben vom 20. April 1999 stellte der Beschwerdeführer einen an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gerichteten Devolutionsantrag und begründete dies damit, dass seit Einlangen der Berufung mehr als fünf Monate verstrichen seien, ohne dass der Landeshauptmann von Salzburg über die selbe entschieden hätte.

Am 2. August 1999 gab der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG zur Post. Begründend wurde ausgeführt, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr habe über den am 20. April 1999 überreichten Devolutionsantrag nicht entschieden.

Mit hg. Verfügung vom 18. August 1999 wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde aufgefordert, binnen zwei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte am 30. August 1999.

Mit Note vom 3. Jänner 2000 legte der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, dass er die aus dem vermehrten Arbeitsanfall resultierende Säumnis bedauere.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Note vom 11. Juni 2002 dem Verwaltungsgerichtshof eine Ablichtung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers. Wie aus diesem Schriftsatz ersichtlich, sei der Devolutionsantrag am 22. April 1999 im Bundesministerium eingelangt. Der ursprüngliche Eingangsstempel der Fachabteilung trage gleichfalls das Datum 22. April 1999, sei jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen überklebt und mit einem Eingangsstempel mit Datum 15. September 1999 versehen worden. Aus der beigelegten Kopie des Devolutionsantrages ist ersichtlich, dass dieser laut Stempel des Büros des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr am 22. April 1999 bei diesem eingelangt ist.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 teilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Verwaltungsgerichtshof mit, es könne "zum heutigen Zeitpunkt" nicht mehr beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer vor dem 21. März 1997 im Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten sei, da nach einer Frist von fünf Jahren Vormerkungen aus dem EDV System, in welchem die Evidenz der verwaltungsbehördlichen Strafen geführt werde, automatisch gelöscht werden. Mit Abfragedatum 18. Juni 2002 sei der Beschwerdeführer in diesem Sinne "unbescholten".

2.1. § 27 Abs. 1 VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, ..., von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

2.2. § 41 Abs. 1 FSG lautet (auszugsweise):

"§ 41. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. ... ."

Das FSG trat gemäß § 43 Abs. 1 FSG im hier relevanten Zusammenhang mit 1. November 1997 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bereits anhängig. Es ist demnach nach der bisher geltenden Rechtslage, somit nach dem KFG 1967 in der Fassung der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, zu Ende zu führen.

2.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauteten in der genannten Fassung (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

... .

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

f) als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten u. dgl., auf Schutzwegen oder das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.

...

j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).

...

(3) für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend;

... .

...

Entziehung der Lenkerberechtigung

§ 73.

(1) Besitzer einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; ... .

(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate sein.

... .

(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 64a Abs. 1) erfolgt ... .

...

Vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Androhung der Entziehung

§ 74. (1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.

...

Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung

§ 75.

...

(5) Die Behörden sind verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."

2.4. Artikel III Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrzeuggesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997, lautet:

"Art. III

Übergangsbestimmung

...

(8) Art. I Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind."

Das erwähnte Bundesgesetz trat, mit im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblichen Ausnahmen, gemäß seinem Art. V Abs. 1 mit 20. August 1997 in Kraft.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zunächst die Mitteilung der belangten Behörde zu Grunde, dass der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers, wie sich auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Kopie desselben ergibt, am 22. April 1999 bei der belangte Behörde eingelangt ist. Gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 war der Landeshauptmann verpflichtet, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Berufung zu entscheiden. Auf Grund dieser von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Regelung der Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht ist gemäß § 27 Abs. 1 VwGG davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde innerhalb einer dreimonatigen Frist über den Devolutionsantrag zu entscheiden gehabt hätte. Die Dreimonatsfrist ist im vorliegenden Fall verstrichen, ohne dass die belangte Behörde an der Bescheiderlassung gehindert gewesen wäre. Da die belangte Behörde über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vor Einbringung der Säumnisbeschwerde unbestritten nicht entschieden hat, ist seine Säumnisbeschwerde zulässig.

3.2. Da die belangte Behörde auch nicht innerhalb der ihr mit hg. Verfügung vom 18. August 1999 gesetzten zweimonatigen Frist den versäumten Bescheid erlassen hat, ist weiters die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gegeben.

3.3. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29. Oktober 1998 wurde am 17. November 1998 zur Post gegeben. Sie langte am 18. November 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ein und wurde mit Schreiben vom selben Tag dem Amt der Salzburger Landesregierung "mit der Bitte um Berufungsentscheidung" samt beiliegendem Führerscheinsentzugsakt vorgelegt. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Landeshauptmann von Salzburg gehindert gewesen wäre, innerhalb der ihm offen stehenden Frist von drei Monaten (§ 75 Abs. 5 KFG 1967) einen Berufungsbescheid zu erlassen. Säumigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg war demnach gegeben, ohne dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, weshalb dem Devolutionsantrag stattzugeben war.

Gemäß § 66 Abs. 2 lit. j KFG 1967 in der Fassung der 19. KFG-Novelle gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967, wenn jemand die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt. Diese Bestimmung hat jedoch im Beschwerdefall gemäß Art. III Abs. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/1997 außer Betracht zu bleiben, weil die "Geisterfahrt" des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1996 stattgefunden hat. Im Beschwerdefall geht es daher zunächst darum, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 verwirklicht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (vgl. z.B. hg. Erkenntnisse vom 7. April 1992, Zl. 91/11/0116, und vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0280, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen treffen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Verstoß gegen § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 ("Geisterfahrt") grundsätzlich zu, wobei es keiner näheren Erörterung bedarf, dass ein derartiges Fehlverhalten objektiv geeignet ist, andere (nämlich entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer in hohem Maße zu gefährden (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 7. April 1992).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1996 auf der A 10 umkehrte und über eine Strecke von mehreren Kilometern gegen die vorgesehene Fahrtrichtung fuhr. Ebenso unbestritten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dieser "Geisterfahrt" mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. März 1997, und zwar wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB (bestätigt durch Urteil des obersten Gerichtshofes vom 25. November 1997).

Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 verwirklicht ist.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt weiters die Auffassung der Erstbehörde, dass auch unter dem Gesichtspunkt der nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung insbesondere im Hinblick auf die hohe Verwerflichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden strafbaren Handlung von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung, aber auch noch darüber hinaus, auszugehen war.

Die Erstbehörde ist in ihrem Bescheid vom 29. Oktober 1998, wie die von ihr ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit dem Verbot der Neuerteilung für die Dauer von 14 Monaten ab dem 21. März 1997 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides) zeigt, davon ausgegangen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von (gerechnet ab 30. Oktober 1996) insgesamt fast 19 Monaten zu verneinen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Er geht zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie sich sowohl aus dem (negativen) Ergebnis einer Vorstrafenabfrage aus der Verwaltungsstrafdatei der Erstbehörde vom 20. März 1997 (Aktenseite 53) als auch aus der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20. Juni 2002 ergibt, vor dem Vorfall am 30. Oktober 1996 im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Es ist weiters auf Grund der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20. Juni 2002 davon auszugehen, dass dies auch für die Zeit nach dem in Rede stehenden Vorfall gilt, war der Beschwerdeführer doch auch mit Abfragedatum 18. Juni 2002 "in diesem Sinne unbescholten". Der Verwaltungsgerichtshof legt schließlich der von ihm vorzunehmenden Bemessung der Entziehungszeit zu Grunde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 20. Oktober 1996 unstrittig nicht alkoholisiert war und zunächst im Besitz seiner Lenkerberechtigung verblieb.

Unter Berücksichtung der besonderen Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer durch seine "Geisterfahrt" hervorgerufenen Verhältnisse über eine längere Strecke auf der A 10, welche bei der Bemessung der Entziehungszeit zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist, unter Berücksichtung andererseits des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Straßenverkehr noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist und auch seit dem in Rede stehenden strafbaren Verhalten nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist - dies fällt für den Beschwerdeführer entscheidend ins Gewicht (vgl. das im Zusammenhang mit einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. April 2002, Zl. 91/11/0182) -, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers 12 Monate, gerechnet ab dem 30. Oktober 1996, nicht überschreitet. Angesichts der Umstände des Beschwerdefalles war davon auszugehen, dass nach Ablauf von weniger als 18 Monaten nach der "Geisterfahrt" die Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr gegeben sein würden. Gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 wäre folglich nur eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung zulässig gewesen, wobei die Entziehungszeit so zu bemessen gewesen wäre, dass darin insgesamt die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 12 Monaten ab der Tat zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne war der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte I und II stattzugeben und gemäß § 74 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 eine (nur) vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung auszusprechen, wobei in Anwendung des § 74 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 die Entziehungszeit ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 21. März 1997 bis zum 30. Oktober 1997 festzulegen war.

Was die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angesprochene Anordnung begleitender Maßnahmen anlangt, ist ihm zunächst beizupflichten, dass bei einer Entziehung in der Probezeit wie im Falle des Beschwerdeführers grundsätzlich die Anordnung derartiger begleitender Maßnahmen nach § 73 Abs. 2a KFG 1967 zu erfolgen hätte. Es trifft daher zu, dass die Erstbehörde zu Unrecht die Anordnung begleitender Maßnahmen unterlassen hat.

Allerdings ist es in einem solchen Fall der Berufungsbehörde - und damit vorliegendenfalls auch dem Verwaltungsgerichtshof - verwehrt, erstmals eine derartige Anordnung zu treffen. Das KFG 1967 enthält, was den Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme betrifft, keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar anzunehmen, dass der Gesetzgeber offenbar als Regelfall die gleichzeitige Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit einer begleitenden Maßnahme vor Augen hatte. Eine Untrennbarkeit ist bei einem Entziehungsausspruch unter Anordnung von begleitenden Maßnahmen allerdings nicht gegeben. Das Gesetz enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen nach Erlassung eines Entziehungsbescheides. Daraus folgt aber wegen der Trennbarkeit von Entziehung und Anordnung begleitender Maßnahmen für den vorliegenden Fall, dass über die durch den Bescheid der Behörde erster Instanz, der noch keinen Ausspruch über die Anordnung einer begleitenden Maßnahme enthielt, abgesteckte "Sache" des Berufungsverfahrens nicht hinausgegangen werden durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0237, mwN.).

Im Übrigen käme eine nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert, vorliegendenfalls nicht in Frage. Von dem geforderten zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung kann im Beschwerdefall schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Entziehungszeit im Zeitpunkt der Anordnung der Nachschulung bereits abgelaufen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0108, mwN.).

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 19. Juli 2002

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110242.X00

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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