RS OGH 1988/9/22 6Ob202/66, 7Ob641/88

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Veröffentlicht am 07.07.1966
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Rechtssatz

Keine Verweigerung der Fortpflanzung, wenn der Ehe ein Kind entstammt. Die Verweigerung weiterer Kinder kann den Scheidungsgrund nach § 49 EheG bilden.Keine Verweigerung der Fortpflanzung, wenn der Ehe ein Kind entstammt. Die Verweigerung weiterer Kinder kann den Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056529

Dokumentnummer

JJR_19660707_OGH0002_0060OB00202_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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