RS OGH 1966/7/12 8Ob187/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1966
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Norm

ABGB §1336 B
HGB §348
HGB §351
KO §1

Rechtssatz

Das zwischen dem Auftraggeber und dem Realitätenvermittler für den Fall des unverschuldeten Mißlingens der Verkaufsvermittlung vereinbarte Spesenpauschale, das auf den Kaufpreis (Mindestkaufpreis) abgestellt ist, unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht analog der Bestimmung des § 1336 Abs 2 ABGB, wenn der Auftraggeber zur Zeit der Auftragserteilung nicht Vollkaufmann war. - Die vom Betrieb abhängige Kaufmannseigenschaft geht nicht schon durch die Eröffnung des Konkurses an sich verloren, sondern erst mit der Stillegung des Betriebes des Gemeinschuldners.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 187/66
    Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 187/66
    Veröff: JBl 1966,625 = SZ 39/128 = HS 5008 = HS 5701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032300

Dokumentnummer

JJR_19660712_OGH0002_0080OB00187_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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