Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Rechtskräftig entschiedene Streitsache liegt nicht vor, wenn sich das vom nunmehrigen Beklagten im Vorprozeß gegen die nunmehrige Klägerin ersiegte Geldleistungsurteil auf die von der nunmehrigen Klägerin (und damaligen Beklagten) abgegebene abstrakte Bankgarantie stützte, die ein Eingehen auf das Grundgeschäft hinderte, und wenn der Rechtsgrund der nunmehr erhobenen Klage die vom Käufer an die nunmehrige Klägerin zedierten Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus dem zwischen dem Käufer und der nunmehrigen Beklagten als Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041233Dokumentnummer
JJR_19660712_OGH0002_0080OB00201_6600000_001