RS OGH 1966/7/13 6Ob206/66

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Veröffentlicht am 13.07.1966
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Norm

ABGB §837 B
ABGB §839 A

Rechtssatz

Wenn der die Hausverwaltung führende Mehrheiteigentümer eines Hauses einem Dritten eine Wohnung dieses Hauses, deren bisherigen Mieter er war, namens der Hauseigentümer vermietet und dafür ein Entgelt erhält, von dem feststeht, daß es nicht für von ihm gemachte Investitionen geleistet wurde, gebührt dieses Entgelt allen Hauseigentümern. Der Mehrheitseigentümer ist verpflichtet, den anderen Miteigentümern hierüber Rechnung zu legen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 206/66
    Entscheidungstext OGH 13.07.1966 6 Ob 206/66
    Veröff: MietSlg 18081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015779

Dokumentnummer

JJR_19660713_OGH0002_0060OB00206_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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