RS OGH 2010/4/22 6Ob132/66, 3Ob147/09b, 8Ob82/09f

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Veröffentlicht am 13.07.1966
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Norm

ABGB §921 Satz2
KO §44
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch ist ein Bereicherungsanspruch. Macht der Vorbehaltsverkäufer Ersatzaussonderung geltend, so tritt er damit zwar vom Vertrag zurück, er braucht aber die vor Konkurseröffnung erhaltenen Kaufpreisraten nur soweit herauszugeben, als er hiedurch bereichert wäre, dh als er hiedurch mehr erhielte, als er bei Durchführung des Vertrages erhalten hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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