Norm
StPO §58Rechtssatz
Eine Verfügung gemäß § 58 StPO kann lediglich hinsichtlich einzelner Straftaten, für welche die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes vorliegt, erfolgen.Eine Verfügung gemäß Paragraph 58, StPO kann lediglich hinsichtlich einzelner Straftaten, für welche die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes vorliegt, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097294Dokumentnummer
JJR_19660715_OGH0002_009NDS00306_6600000_002