RS OGH 2007/8/16 3Ob67/66, 3Ob5/85, 3Ob12/85, 2Ob549/88, 3Ob93/02a, 3Ob172/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1966
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Norm

MG §41
ZPO §575 Abs2
ZPO §575 Abs3
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall.Die Bestimmung der Paragraphen 575, Absatz 3, ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 67/66
    Entscheidungstext OGH 03.08.1966 3 Ob 67/66
    Veröff: MietSlg 18706
  • 3 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 5/85
    nur: Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. (T1) Beisatz: (nach der ZVN 1983 § 575 Abs 2 ZPO) Räumungstitel, die sich auf das Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht oder auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder einem Vertrag nach § 1103 ABGB abgeleiteten obligatorischen oder auf eine familienrechtlichen Benützungsanspruch, Herausgabeanspruch oder Übergabsanspruch bzw eine solchen aus einem prekaristischen Verhältnis stützen, fallen daher nicht unter § 575 Abs 2 ZPO. (T2)
  • RS0044953">3 Ob 12/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 12/85
    Auch
  • RS0044953">2 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 549/88
    nur T1
  • RS0044953">3 Ob 93/02a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 93/02a
    nur T1; Beisatz: § 575 Abs 2 ZPO ist im Fall des Bestehens eines Bestandverhältnisses mit einem Dritten nicht anzuwenden. (T3)
  • RS0044953">3 Ob 172/07a
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 172/07a
    Auch; Beisatz: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist § 575 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044953

Dokumentnummer

JJR_19660803_OGH0002_0030OB00067_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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