Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Verzichtet ein Mitmieter im Einvernehmen mit dem Vermieter auf seine Bestandrechte, so wächst sein Anteil daran den übrigen Mitmietern zu, selbst wenn ihm nach einer zwischen den Mietern getroffenen Vereinbarung bestimmte Räume zur Alleinbenützung zugewiesen waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015528Dokumentnummer
JJR_19660817_OGH0002_0030OB00087_6600000_001