RS OGH 1999/2/23 10Os153/66, 1Ob376/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1966
beobachten
merken

Norm

Geo §284 Abs5
Geo §304
Geo §306

Rechtssatz

Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die §§ 609 ff Geo, für die erlegten neben den danach noch in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 609 ff Geo die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen im vierten Hauptstück der Geo.Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die Paragraphen 609, ff Geo, für die erlegten neben den danach noch in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 609, ff Geo die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen im vierten Hauptstück der Geo.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059542

Dokumentnummer

JJR_19660901_OGH0002_0100OS00153_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten