RS OGH 1966/9/1 6Ob272/66

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Veröffentlicht am 01.09.1966
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3b

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit des Begehrens mit Beschluß zurückgewiesen und hebt das Rekursgericht diesen Beschluß wegen prozessualer Mängel mit dem Auftrag, das gesetzliche Verfahren fortzusetzen, auf, so liegt ein echter Aufhebungsbeschluß vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 272/66
    Entscheidungstext OGH 01.09.1966 6 Ob 272/66
    Veröff: EvBl 1967/65 S 74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044119

Dokumentnummer

JJR_19660901_OGH0002_0060OB00272_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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