Norm
StVO §7 Abs1 IIBRechtssatz
Seitliche Abweichungen von Fußgehern sind beim Vorbeifahren durch Wahl eines so großen Seitenabstandes zu berücksichtigen, daß der Lenker rechtzeitig Abwehrhandlungen, meist Ausbiegen nach links, nötigenfalls aber auch Anhalten seines Fahrzeuges, vornehmen kann. Die Ansicht, an einer auf dem Bankett gehenden oder stehenden Person könne in geringerem Seitenabstand vorbeigefahren werden als an einer auf der Fahrbahn befindlichen, entbehrt jeder Grundlage im Gesetz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0073524Dokumentnummer
JJR_19660906_OGH0002_0110OS00101_6600000_001