RS OGH 1966/9/8 2Ob212/66, 2Ob362/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1966
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Norm

ABGB §1304 BIIb
EKHG §11 Abs1
StVO §3
StVO §17 Abs1

Rechtssatz

Kein Mitverschulden des Lastkraftwagen - Lenkers, wenn der aus der Gegenrichtung nahende Lastkraftwagen - Fahrer wegen eines auf seiner Fahrbahnhälfte abgestellten Personenkraftwagen sein Fahrzeug zuerst nach rechts zieht und die Geschwindigkeit so vermindert, als würde er anhalten, schließlich aber doch wieder nach links lenkt und die Geschwindigkeit erhöht, so daß die Begegnung auf Höhe des abgestellten Fahrzeuges erfolgt und dieses beschädigt wird (Vertrauensgrundsatz).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 212/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 2 Ob 212/66
    Veröff: ZVR 1967/113 S 124
  • 2 Ob 362/99w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 362/99w
    Vgl auch; Beisatz: Wird ein Fahrstreifen durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert, darf ein Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Fahrstreifen durch ein Hindernis verengt ist, vor diesem Hindernis anhalten und dem Gegenverkehr die Vorfahrt ermöglichen werde. (T1)

Schlagworte

Lkw, Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027105

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0020OB00212_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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