RS OGH 1992/9/9 1Ob210/66, 2Ob574/92 (2Ob575/92, 2Ob1556/92 - 2Ob1558/92)

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Veröffentlicht am 08.09.1966
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Rechtssatz

Verstößt eine Partei gegen den ihr gem § 5 AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.Verstößt eine Partei gegen den ihr gem Paragraph 5, AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 210/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 1 Ob 210/66
    EvBl 1967/293 S 408
  • RS0005958">2 Ob 574/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 574/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005958

Dokumentnummer

JJR_19660908_OGH0002_0010OB00210_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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