Norm
AußStrG §2 Abs3 Z10 LRechtssatz
Verstößt eine Partei gegen den ihr gem § 5 AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.Verstößt eine Partei gegen den ihr gem Paragraph 5, AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005958Dokumentnummer
JJR_19660908_OGH0002_0010OB00210_6600000_001