Norm
AusfVKG §6Rechtssatz
Die Verfallsersatzstrafe nach § 7 des oben angeführten Gesetzes kann mehreren Tätern nicht zur ungeteilten Hand auferlegt werden.Die Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 7, des oben angeführten Gesetzes kann mehreren Tätern nicht zur ungeteilten Hand auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0051625Dokumentnummer
JJR_19660913_OGH0002_0090OS00110_6600000_001