Norm
StPO §152Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 152 StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO erfolgreich bekämpft werden.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 152, StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StPO erfolgreich bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012