Norm
EO §36 Abs1 AaRechtssatz
Die Behauptung, der dem Exekutionsantrag gem § 353 Abs 2 EO beigeschlossene Kostenvoranschlag entspreche nicht der dem Verpflichteten auf Grund des Exekutiontitels obliegenden Verpflichtung, kann nicht mit Erfolg als Einwendung nach § 36 Abs 1 EO vorgebracht werden.Die Behauptung, der dem Exekutionsantrag gem Paragraph 353, Absatz 2, EO beigeschlossene Kostenvoranschlag entspreche nicht der dem Verpflichteten auf Grund des Exekutiontitels obliegenden Verpflichtung, kann nicht mit Erfolg als Einwendung nach Paragraph 36, Absatz eins, EO vorgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023