RS OGH 1966/9/14 3Ob91/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1966
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Norm

ABGB §91 C3b
EO §354 IA
EO §354 IB3

Rechtssatz

Hat sich der Ehemann im Scheidungsprozeß durch Vergleich verpflichtet, gegenüber dem Hauseigentümer alle Erklärungen abzugeben, die einen Übergang der Mietrechte an der bisherigen Ehewohnung an die Ehefrau gewährleisten, so hat der Ehemann keineswegs dafür zu sorgen, daß die Ehefrau Hauptmieterin der Wohnung wird. Er muß nur die hiezu erforderlichen Erklärungen abgeben. Ob diese Erklärungen dann dazu ausreichen, die Ehefrau zur Hauptmieterin zu machen, ist deren Sache und nicht Sache des Ehemannes. Die vom Ehemann im Zuge des gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens zur Erwirkung dieser Erklärungen gegen den Anspruch der Ehefrau erhobenen Einwendungen, er sei nicht Mieter der Ehewohnung, gehen daher ins Leere.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/66
    Entscheidungstext OGH 14.09.1966 3 Ob 91/66
    MietSlg 18749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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