Norm
ZPO §411 ARechtssatz
Wenn das Begehren selbst nicht mit einem bereits entschiedenen Begehren ident ist, besteht kein Raum für das Vorliegen einer entschiedenen Streitsache, weil das Rechtsschutzbegehren selbst nicht ident ist. Es liegt vielmehr ein aliud vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041348Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0050OB00216_6600000_002