RS OGH 1966/9/15 5Ob216/66, 6Ob200/70

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Norm

ZPO §411 A

Rechtssatz

Wenn das Begehren selbst nicht mit einem bereits entschiedenen Begehren ident ist, besteht kein Raum für das Vorliegen einer entschiedenen Streitsache, weil das Rechtsschutzbegehren selbst nicht ident ist. Es liegt vielmehr ein aliud vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 216/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 5 Ob 216/66
  • 6 Ob 200/70
    Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 200/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041348

Dokumentnummer

JJR_19660915_OGH0002_0050OB00216_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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