Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Der Anspruch des Eigentümers einer im Zug einer abgeirrten Exekution verwerteten Sache auf Herausgabe des der betreibenden Partei bereits ausgefolgten Erlöses beruht - nach Beendigung der Exekution - auf § 1041 ABGB. (nicht auf § 1431).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019802Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0010OB00173_6600000_001