RS OGH 1966/9/21 3Ob60/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1966
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Norm

EO §391 IIIA
EO §391 IIIB

Rechtssatz

Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der EV genannten Tag. Der Grundsatz, daß die EV auch nach Ablauf des Endigungstermines nicht zu bestehen aufhört, es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, kann nur bedeuten, daß für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermines auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 60/66
    Entscheidungstext OGH 21.09.1966 3 Ob 60/66
    ÖBl 1966,144 = EvBl 1967/140 S 159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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