Norm
EheG §49 ERechtssatz
Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde (vgl von Godin, EheG 2.Auflage S 173). Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar.Eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG kommt nur dann in Frage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde vergleiche von Godin, EheG 2.Auflage S 173). Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0057033Im RIS seit
22.09.1966Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024