RS OGH 2011/5/10 5Ob226/66, 4Ob42/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1966
beobachten
merken

Norm

ZPO §158
  1. ZPO § 158 heute
  2. ZPO § 158 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Nach § 158 ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.Nach Paragraph 158, ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 226/66
    Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 226/66
    Veröff: RZ 1967,93
  • RS0036832">4 Ob 42/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
    Beisatz: Hier: Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den später enthobenen Verlassenschaftskurator. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten