Norm
MG §19 Abs2 Z13 BRechtssatz
Eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft kann die Aufnahme des von den Erben eines verstorbenen Mitgliedes bezeichneten Übernehmers in die Genossenschaft aus dem Grund des § 19 Abs 2 Z 13 MG ablehnen.Eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft kann die Aufnahme des von den Erben eines verstorbenen Mitgliedes bezeichneten Übernehmers in die Genossenschaft aus dem Grund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0068886Dokumentnummer
JJR_19660928_OGH0002_0060OB00300_6600000_002