Norm
StVO §17 Abs3Rechtssatz
§ 17 Abs 3 StVO soll die Herbeiführung oder die Vergrößerung einer Gefahr für den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verhindern.Paragraph 17, Absatz 3, StVO soll die Herbeiführung oder die Vergrößerung einer Gefahr für den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074393Dokumentnummer
JJR_19661004_OGH0002_0110OS00115_6600000_001