Norm
ZPO §503 Z2 C2aRechtssatz
Wenn das Berufungsgericht durch Verlesen eines Voraktes die Beweisaufnahme (ohne Beweisbeschluß) ergänzt, liegt ein Verfahrensverstoß, aber kein Verfahrensmangel im Sinne, des § 503 Z 2 ZPO vor. Unwesentlicher Verfahrensmangel bei aus Geschäftsbedingungen ohne Beweiswiederholung getroffenen hinsichtlich ihrer Richtigkeit unbekämpften Feststellungen.Wenn das Berufungsgericht durch Verlesen eines Voraktes die Beweisaufnahme (ohne Beweisbeschluß) ergänzt, liegt ein Verfahrensverstoß, aber kein Verfahrensmangel im Sinne, des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor. Unwesentlicher Verfahrensmangel bei aus Geschäftsbedingungen ohne Beweiswiederholung getroffenen hinsichtlich ihrer Richtigkeit unbekämpften Feststellungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0042996Dokumentnummer
JJR_19661004_OGH0002_0080OB00219_6600000_001