Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auf die Einverleibung eines Pfandrechtes, das unter Ausnutzung eines dem Verbot im Range vorgehenden Pfandrechtes im Sinne des § 469 ABGB begründet wurde, dann ohne Einfluß, wenn im Zeitpunkt der bücherlichen Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots die Forderung noch bestanden hat. In diesem Falle stellt diese Rangausnützung keine "Belastung" des aus dem Verbot Berechtigten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011981Dokumentnummer
JJR_19661005_OGH0002_0070OB00165_6600000_001