RS OGH 1986/12/2 5Ob187/66, 2Ob643/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1966
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Norm

WG Art8
ZPO §557 Abs2
  1. WG Art. 8 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (§ 557 Abs 2 ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (Paragraph 557, Absatz 2, ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044692

Dokumentnummer

JJR_19661006_OGH0002_0050OB00187_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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