Norm
StPO §281 Z5 ARechtssatz
Der Ausspruch über die Anrechnung einer Untersuchungshaft betrifft keine entscheidenden Tatsachen im Sinne der in § 281 Z 5 StPO zitierten Bestimmungen des § 270 Abs 2 Z 6 und 7 StPO, da in diesen Gesetzesstellen der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht angeführt ist.Der Ausspruch über die Anrechnung einer Untersuchungshaft betrifft keine entscheidenden Tatsachen im Sinne der in Paragraph 281, Ziffer 5, StPO zitierten Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 StPO, da in diesen Gesetzesstellen der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht angeführt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099734Dokumentnummer
JJR_19661011_OGH0002_0100OS00198_6600000_001