Norm
USchG 1960 §1Rechtssatz
Es ist ausgeschlossen, im exekutiven Weg hereingebrachte Unterhaltsbeträge nachträglich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen auf im Zeitpunkt der Hereinbringung noch nicht fällig gewordene Unterhaltsbeträge anzurechnen. - Den im exekutiven Weg hereingebrachten Unterhaltsbeträgen kann für die Frage nach der Zumutbarkeit weiterer Leistungen des Unterhaltspflichtigen Bedeutung zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0076893Dokumentnummer
JJR_19661011_OGH0002_0100OS00123_6600000_001