Norm
ABGB §10Rechtssatz
Auch ein alter Volksbrauch ( Böllerschießen ) gibt nicht das Recht, sich über zum Schutze der Sicherheit von Personen getroffene Verfügungen und Anordnungen hinwegzusetzen und die von der Verwaltungsbehörde geforderte Anzeige zu unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008927Dokumentnummer
JJR_19661011_OGH0002_0080OB00259_6600000_001