RS OGH 1966/10/13 1Ob257/66

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Veröffentlicht am 13.10.1966
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Norm

ABGB §1091 D

Rechtssatz

Hatten die Parteien bei Abschluß des Pachtvertrages über ein Kaffeehaus übereinstimmend den Willen, die im Eigentum des Verpächters stehende, schon bisher im Tanzraum aufgestellte Wurlitzer - Orgel an ihrem bisherigen Standort zu belassen und diese für die Dauer des Pachtverhältnisses als einzige Musikbox im Betrieb zu verwenden, so rechtfertigt eine vom Pächter vorgenommene Änderung des bisherigen Aufstellungsortes des Gerätes des Verpächters sowie der Erwerb und die Inbetriebnahme eines eigenen Musikautomaten in dem gepachteten Kaffeehaus das Klagebegehren, den Pächter zu verhalten, die Wurlitzer - Orgel sogleich wieder im Tanzraum aufzustellen und dort in Betrieb zu setzen und dem Pächter die Aufstellung und den Betrieb eines zweiten Musikautomaten zu untersagen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 257/66
    Entscheidungstext OGH 13.10.1966 1 Ob 257/66
    Veröff: MietSlg 18152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025079

Dokumentnummer

JJR_19661013_OGH0002_0010OB00257_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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