RS OGH 1966/10/18 4Ob68/66

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Veröffentlicht am 18.10.1966
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Norm

GewO 1859 §82 lita

Rechtssatz

Die Notwendigkeit für den Dienstnehmer, seine Kinder zu betreuen, stellt keinen der in § 82 lit a GewO aufgezählten Austrittsgründe dar, sondern berechtigt ihn im Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nur, während der Kündigungsfrist die Leistung der Dienste zu unterlassen.Die Notwendigkeit für den Dienstnehmer, seine Kinder zu betreuen, stellt keinen der in Paragraph 82, Litera a, GewO aufgezählten Austrittsgründe dar, sondern berechtigt ihn im Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nur, während der Kündigungsfrist die Leistung der Dienste zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/66
    Entscheidungstext OGH 18.10.1966 4 Ob 68/66
    Veröff: SozM IA/d,733

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060200

Dokumentnummer

JJR_19661018_OGH0002_0040OB00068_6600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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