Norm
GewO 1859 §82 litaRechtssatz
Die Notwendigkeit für den Dienstnehmer, seine Kinder zu betreuen, stellt keinen der in § 82 lit a GewO aufgezählten Austrittsgründe dar, sondern berechtigt ihn im Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nur, während der Kündigungsfrist die Leistung der Dienste zu unterlassen.Die Notwendigkeit für den Dienstnehmer, seine Kinder zu betreuen, stellt keinen der in Paragraph 82, Litera a, GewO aufgezählten Austrittsgründe dar, sondern berechtigt ihn im Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nur, während der Kündigungsfrist die Leistung der Dienste zu unterlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060200Dokumentnummer
JJR_19661018_OGH0002_0040OB00068_6600000_003