Norm
GewO 1859 §82aRechtssatz
Die Notwendigkeit der Betreuung von Kindern ist kein wichtiger Austrittsgrund gemäß § 82 a GewO und daher keine Grundlage für den Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen nach den Bestimmungen des KollV für die holzverarbeitende Industrie.Die Notwendigkeit der Betreuung von Kindern ist kein wichtiger Austrittsgrund gemäß Paragraph 82, a GewO und daher keine Grundlage für den Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen nach den Bestimmungen des KollV für die holzverarbeitende Industrie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060122Dokumentnummer
JJR_19661018_OGH0002_0040OB00068_6600000_002